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Arbeitswelt im Wandel

Die neue Arbeitsstättenverordnung

Die Änderungen zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind da: Der Bundesrat hat das Rechtsetzungsverfahren mit einer Länderinitiative im September 2016 neu gestartet, nachdem die Änderungsverordnung durch Querschüsse von der Arbeitgeberseite Anfang 2015 ausgebremst worden war. Die neue ArbStättV wurde ursprünglich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) initiiert und im Konsens mit allen Interessengruppen erarbeitet. Die Verordnung vereinfacht das Arbeitsstättenrecht.

 


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Die neue Arbeitsstättenverordnung: ArbStättV_neu

Aktuelle Vorschriften und Regelungen für Bildschirmarbeitsplätze: VBG_ArbStättV


 

Die ArbStättV regelt die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten und enthält Anforderungen an die menschengerechte Gestaltung der Arbeit. Die Verordnung erfasst auch Arbeitsplätze auf Baustellen.

Für die Zukunft gewappnet

Die Arbeitswelt verändert sich fortwährend durch die Einführung neuer technischer Geräte und Fertigungsverfahren sowie neuen Arbeitsformen. Die Digitalisierung in der Arbeitswelt beschleunigt und verändert diese Prozesse tiefgreifend und in rasanter Weise. Die ArbStättV ist an diese Entwicklung angepasst worden und somit für die nächsten Jahre gut aufgestellt. Mit der Änderung wurden gleichzeitig die Struktur und die Inhalte der Verordnung an die Regelungssystematik der anderen Arbeitsschutzverordnungen angepasst. Damit steht den Arbeitgebern nun ein Arbeitsschutz-Vorschriftenwerk „aus einem Guss“ zur Verfügung.

Änderungen im Konsens

Seit 2012 wurde der Entwurf zur Änderung der ArbStättV mit Verbänden, Interessengruppen und weiteren Akteuren – darunter auch der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) – beraten. Dass die notwendigen Änderungen erst jetzt kommen, ist auf Einwände zurückzuführen, die Anfang des Jahres 2015 von Arbeitgeberseite medienwirksam erhoben worden sind. Das Rechtsetzungsverfahren wurde im Januar 2015 vom Bundeskanzleramt angehalten. Im Verlauf des Jahres 2015 konnten in schwierigen Verhandlungen zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Bundesarbeitsministerium Kompromisslösungen, insbesondere zur Telearbeit, zur Sichtverbindung nach außen, zur Unterweisung der Beschäftigten sowie zu Absturzgefahren auf Baustellen, gefunden werden. Diese Kompromisslösungen wurden schließlich von allen Beteiligten – den Arbeitgebern und den Gewerkschaften sowie den Aufsichtsbehörden – akzeptiert.

Um das Rechtsetzungsverfahren im Herbst 2016 wieder in Gang zu bringen, wurde der Verordnungsentwurf als Initiative der Bundesländer über den Bundesrat erneut auf die Schiene gesetzt. Die als Länderinitiative in den Bundesrat eingebrachte Fassung der Änderung der ArbStättV setzt sich zusammen aus dem ursprünglichen Regierungsentwurf, den zum großen Teil erhalten gebliebenen Änderungen aus dem Maßgabebeschluss des Bundesrats aus dem Jahr 2014 und den aus den Verhandlungen zwischen Kanzleramt und BMAS vereinbarten Kompromisslösungen. Der Bundesrat hat am 23. September 2016 die Änderungen zur ArbStättV beschlossen (BR-Drs. 506/16 – Beschluss). Die Bundesregierung stimmte am 2. November 2016 im Bundeskabinett der Änderungsverordnung zu. Die Änderungen zur ArbStättV sind im Bundesgesetzblatt (BGBl), Teil I Nr. 56, Seite 2681, vom 2. Dezember 2016 veröffentlicht worden. Die ArbStättV trat am darauffolgenden Tag, dem 3. Dezember 2016, in Kraft.

Wesentliche Änderungen

Zu den wesentlichen Änderungen der ArbStättV gehören:

– Übernahme der Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) in die ArbStättV (Rechtsvereinfachung und Synergieeffekte durch Abbau von Doppelregelungen). Die BildscharbV ist außer Kraft gesetzt worden;
– Regelung der Telearbeit in der ArbStättV (Förderung von Familie und Beruf, Flexibilisierung der Arbeit);
– Berücksichtigung der psychischen Belastungen der Beschäftigten in Arbeitsstätten bei der Gefährdungsbeurteilung, zum Beispiel Lärm, Beleuchtung, Raumklima, – Platzmangel und ergonomische Mängel;
– Klarstellung, dass der Arbeitgeber zum Nichtraucherschutz in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten (Bedienkräfte in Gaststätten) treffen muss;
– Klarstellung, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten unterweisen muss (Hinweis auf Gefährdungen);
– Regelung zur „Sichtverbindung nach außen“ in Arbeitsstätten (mit Ausnahmeregelungen);
– Regelungen zu Absturzgefährdungen in Arbeitsstätten und auf Baustellen;
– Befristung der Übergangsvorschriften in § 8 ArbStättV.

Änderungen im Einzelnen

In den folgenden Abschnitten werden die Änderungen in der ArbStättV im Einzelnen dargestellt:

1. Anwendungsbereich in § 1 erweitert

Spezielle Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze waren bisher in der BildscharbV geregelt. Aufgrund der fachlichen und inhaltlichen Nähe zur ArbStättV wurden mit der Novellierung die allgemeinen Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze aus der BildscharbV in die ArbStättV übernommen. Dadurch ergaben sich Synergieeffekte durch den Abbau von Doppelregelungen. Die BildscharbV konnte außer Kraft gesetzt werden. Damit die ArbStättV künftig für Bildschirmarbeit gilt, war eine Erweiterung des Anwendungsbereiches erforderlich. Gleichzeitig wurden die bisher in der BildscharbV enthaltenen Ausnahmen „eins zu eins“ übernommen. Die ArbStättV gilt hinsichtlich Bildschirmarbeit nicht für:

„1. Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,

2. tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden,

3. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist, und

4. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.“

Für Bildschirmgeräte, die in Transportmitteln – sofern diese im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden – oder die in öffentlichen Geldautomaten zum Einsatz kommen, gilt die ArbStättV nicht, weil diese Bereiche nicht unter den Anwendungsbereich fallen.

Die ArbStättV wird im Anwendungsbereich auch noch um den Bereich „Telearbeit“ erweitert. Die Ergänzung wurde aufgrund des Wandels in der Arbeitswelt mit den technischen Möglichkeiten und der Forderung nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf von der Praxis gewünscht. Der Anwendungsbereich ist für die Telearbeit so formuliert, dass für Telearbeitsplätze nur die speziellen Anforderungen aus Anhang Nr. 6 für „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“ sowie die Paragrafen § 3 „Gefährdungsbeurteilung“ (für die „erstmalige Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes“) und § 6 „Unterweisung der Beschäftigten“ gelten. Telearbeitsplätze sind nach dieser Regelung vom Arbeitgeber für einen festgelegten Zeitraum eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich (Mobiliar, Kommunikationsgeräte und sonstige Arbeitsmittel) der Beschäftigten.

Telearbeit erfordert klare Rahmenbedingungen zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten. Als Grundlage für Telearbeit ist eine Vereinbarung des Arbeitgebers mit dem Beschäftigten über die Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes im Privatbereich, über die Arbeitszeit und die Arbeitsbedingungen/Arbeitsplatzgestaltung erforderlich. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber nur begrenzte Rechte und Möglichkeiten, die Arbeitsumgebung im Privatbereich zu beeinflussen (vgl. zur Telearbeit auch den Beitrag in der Ausgabe 10/2015 im „Sicherheitsingenieur“). Die Anforderungen an die Telearbeitsplätze sind nach der ArbStättV auch nur soweit zu beachten, wie es im Privatbereich (nach der Eigenart der Telearbeit) möglich ist. Telearbeitsplätze müssen auch im Privatbereich „sicher“ sein – einen „Telearbeitsplatz in der Abstellkammer“ darf der Arbeitgeber nicht akzeptieren. Mit der Regelung wird gleichzeitig klargestellt, dass beruflich bedingte „mobile Arbeit“, zum Beispiel das gelegentliche Arbeiten für den Arbeitgeber mit dem Laptop in der Freizeit oder das ortsungebundene Arbeiten, wie unterwegs im Zug, nicht vom Anwendungsbereich der ArbStättV erfasst wird.

2. Begriffsbestimmungen in § 2 überarbeitet und ergänzt

Begriffsbestimmungen dienen in erster Linie zur näheren Erläuterung und Konkretisierung des Anwendungsbereiches. Der Begriff „Arbeitsstätten“ in § 2 ArbStättV war bislang schwer verständlich. Die Erläuterungen, was „Arbeitsstätten“ sind, werden in zwei nun nacheinander folgenden Absätzen geregelt.

Der Begriff „Arbeitsplatz“ ist einer der zentralen Begriffe im Bereich des Arbeitsschutzes. Das nationale Arbeitsschutzrecht enthält Mindestvorschriften aus EU-Arbeitsschutzrichtlinien. Das EU-Recht kennt aber nur eine einheitliche Bedeutung für den Begriff „Arbeitsplatz“. Dieser einheitliche Arbeitsplatzbegriff liegt dem Arbeitsschutzgesetz und den darauf gestützten Arbeitsschutzverordnungen zu Grunde; nur die ArbStättV von 2004 enthielt noch bis zur jetzt abgeschlossenen Novelle eine abweichende Definition. Der Begriff „Arbeitsplatz“ wurde nur in der ArbStättV durch unbestimmte Rechtsbegriffe zeitlich eingeschränkt („… regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig …“). Gerade für Arbeitsstätten auf ortsveränderlichen Baustellen war dies ein Problem. Mit der entsprechenden Anpassung des Begriffs „Arbeitsplatz“ wird jetzt Rechtsklarheit hergestellt.

Gleichzeitig mit der Anpassung des Begriffs wurden im Anhang der Verordnung Anforderungen überwiegend an Arbeitsräume gestellt. Eine zusätzlich aufgenommene Bestandsschutzregelung in § 8 Absatz 2 stellt sicher, dass in den konkretisierenden Arbeitsstättenregeln keine materiell überhöhten Anforderungen durch die Änderung des Begriffs „Arbeitsplatz“ gestellt werden. Der ASTA hat den Auftrag, die von ihm erstellten Arbeitsstättenregeln dahingehend zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Für die neu im Anwendungsbereich geregelten „Telearbeitsplätze“ wurde zur näheren Bestimmung eine Begriffsdefinition aufgenommen. Telearbeitsplätze sind demnach vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben. Voraussetzung ist weiterhin, dass die benötigte Ausstattung des Bildschirmarbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert worden ist.

Zur Erläuterung, was Bildschirmarbeit ist, wurden neue Begriffsbestimmungen aufgenommen. „Bildschirmarbeitsplätze“ sind danach „Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind“.

„Bildschirmgeräte“ sind Funktionseinheiten, zu denen vor allem Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören.

Der Begriff „Betreiben“ wurde erweitert. „Betreiben“ der Arbeitsstätte umfasst jetzt neben dem „Benutzen und Instandhalten“ künftig auch das „Optimieren der Arbeitsstätten“ sowie die „Organisation und die Gestaltung der Arbeit“. Mit der Einführung neuer Technologien und Prozesse ändern sich auch oft die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten in Arbeitsstätten ganz erheblich. In vielen Fällen hat die grundlegende Neugestaltung der Arbeitsplätze, der Arbeitsräume und nicht selten sogar der ganzen Arbeitsstätte Auswirkungen auf die Arbeit der Beschäftigten.

In Büro- und Verwaltungsbereichen werden fortlaufend neue Raum- und Arbeitskonzepte entwickelt. Die Auswirkungen auf die Arbeitsprozesse sind zum Teil auch deshalb erheblich, weil zunehmend moderne Kommunikationstechniken eingesetzt werden. So entstanden zum Beispiel durch das Einrichten und Betreiben von Großraumbüros oder „Call-Centern“ neue Belastungen für die Beschäftigten. Die Erweiterung der ArbStättV um die Aspekte „Optimieren der Arbeitsstätten“ sowie die „Organisation und die Gestaltung der Arbeit einschließlich der Arbeitsabläufe“ war daher zwingend erforderlich.

Ebenfalls neu aufgenommen wurde die Definition für das „Instandhalten“: Dies umfasst die Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung der Arbeitsstätten. Die Definition steht in Einklang mit den anderen Arbeitsschutzverordnungen und der DIN 31051 „Grundlagen der Instandhaltung“.
Die Definition für „Stand der Technik“ ist ebenfalls analog der anderen Arbeitsschutzverordnungen neu aufgenommen worden.

Der Begriff „Fachkunde“ ist in Anlehnung der Formulierung in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) aufgenommen worden. Die Definition ist erforderlich, um die Anforderungen an die Fachkunde zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 und die fachkundige Durchführung von Abbrucharbeiten gemäß den Anforderungen in Anhang Nummer 5.2 Absatz 4 e) der ArbStättV eindeutig zu bestimmen. Fachkundig ist insbesondere derjenige Beschäftigte, der während der Ausbildung und einer beruflichen Tätigkeit auf einem bestimmten Arbeitsgebiet Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat.

3. Gefährdungsbeurteilung in § 3 klar gestellt

Zu den Grundpflichten des Arbeitgebers gehört es, dass die Arbeitsschutzmaßnahmen aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung getroffen, auf ihre Wirksamkeit überprüft und veränderten Gegebenheiten angepasst werden. Ziel ist, das innerbetriebliche Arbeitsschutzgeschehen transparent und kooperativ zu gestalten und den Arbeitsschutz frühzeitig in die betrieblichen Entscheidungen einzubinden. Die Ergänzung in § 3 zur Gefährdungsbeurteilung schreibt jetzt vor, dass bei der Gefährdungsbeurteilung auch die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und die Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte auf den Beschäftigten berücksichtigt werden müssen.

Es wird weiterhin klargestellt, dass der Gesundheitsbegriff sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit umfasst und beide Elemente im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind. Die Klarstellung geht auf eine Änderung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) im Jahr 2013 zurück. In der BildscharbV war auch schon vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber bei Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen die psychischen Belastungen für die Beschäftigten ermitteln und beurteilen muss.

4. Pflichten des Arbeitgebers in § 3a klargestellt und ergänzt

Mit der Änderung der ArbStättV wird in den § 3a „Pflichten des Arbeitgebers“ die Pflicht zur Minimierung von Gefährdungen (Grundanforderung aus dem ArbSchG) analog den anderen Arbeitsschutzverordnungen übernommen. Mit der Regelung wird klargestellt, dass der Arbeitgeber Gefährdungen bei der Arbeit von Beschäftigten möglichst vermeiden soll. Ist dies nicht möglich, hat er dafür zu sorgen, dass verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Weiterhin werden in § 3a ArbStättV die Regelungen zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten konkretisiert und an die ohnehin schon bewährte Praxis angepasst, dass auch Kantinen, Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräume sowie Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte in der Arbeitsstätte – soweit auch dorthin behinderte Beschäftigte Zugang benötigen – behindertengerecht eingerichtet und betrieben werden müssen.

5. Nichtraucherschutz in Räumen mit Publikumsverkehr (§ 5 Absatz 2) verbessert

Der Nichtraucherschutz in Räumen mit Publikumsverkehr war bislang unzureichend geregelt. Die überarbeitete Vorschrift stellt nun klar, dass der Arbeitgeber auf jeden Fall geeignete Vorkehrungen beziehungsweise organisatorische Maßnahmen zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten in Bereichen mit Publikumsverkehr treffen muss.

6. Anforderungen an Räume aus § 6 gestrichen und im Anhang zusammengefasst

Bisher wurden grundlegende Anforderungen zu Arbeits-, Sanitär- und Sozialräume sowie zu Unterkünften in der ArbStättV sowohl in § 6 als auch im Anhang der ArbStättV geregelt. Die Anwendung der ArbStättV wird durch die Zusammenführung von gleichen Sachverhalten im Anhang der Verordnung erleichtert. Dazu werden die Vorschriften des bisherigen § 6 mit den entsprechenden Anforderungen im Anhang zusammengeführt und aus § 6 gestrichen. Die Zusammen-führung von Sachinhalten in der ArbStättV zur Vermeidung von Regelungen an unterschiedlichen Stellen in der Verordnung dient damit der besseren Lesbarkeit sowie auch der Rechtsklarheit.

7. Unterweisung der Beschäftigten in § 6 geregelt

Der frei gewordene § 6 der ArbStättV wurde mit den Anforderungen zur Unterweisung der Beschäftigten neu belegt. Das nationale Arbeitsschutzkonzept sieht die Ermittlung und Bewertung von betrieblichen Gefährdungen in der Arbeitsstätte vor. Zusätzlich müssen die Beschäftigten über die ermittelten und verbliebenen Gefährdungen unterrichtet beziehungsweise über angepasste Verhaltensweisen in der Arbeitsstätte unterwiesen werden. Die grundsätzlich geregelte Unterweisungsverpflichtung durch den Arbeitgeber nach § 12 ArbSchG wird in den einzelnen Arbeitsschutzverordnungen noch anlassbezogen konkretisiert. Diese Unterweisungspflicht mit konkreten Angaben über sicherheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten in der Arbeitsstätte fehlte bislang in der ArbStättV.

In der geänderten Fassung werden dem Arbeitgeber in § 6 nun Hinweise gegeben, über welche Gefährdungen die Beschäftigten unterwiesen werden müssen. Dazu gehören zum Beispiel Unterweisungen über die Bedienung von Sicherheitseinrichtungen, vorgehaltene Erste-Hilfe-Mittel und -Einrichtungen, Verhaltensmaßnahmen im Brandschutz (Einweisung Feuerlöschgeräte, Sammelplatz für Evakuierung), Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge. Ohne diese Hinweise kann sich der Beschäftigte im Notfall nicht richtig und angemessen verhalten. Eine Pflicht zur Dokumentation der Unterweisung wurde von Arbeitgeberseite kritisiert. Als Beitrag zur Vermeidung bürokratischer Lasten wurde von der Regelung der schriftlichen Dokumentation der Unterweisung durch den Arbeitgeber in der ArbStättV abgesehen.

8. Ausschussparagraf (§ 8) geändert

Die Regelungen zum Ausschuss für Arbeitsstätten nach § 7 entsprechen inhaltlich noch nicht den Vorschriften der anderen Arbeitsschutzverordnungen. Ein einheitlich formulierter Ausschussparagraf ist zur gleichgerichteten fachlichen und politischen Steuerung der beratenden Arbeitsschutzausschüsse notwendig. So wird die ArbStättV jetzt dahingehend ergänzt, dass der ASTA – wie schon die anderen Ausschüsse – künftig Empfehlungen erarbeiten darf. Es wird auch klargestellt, dass die Sitzungen des ASTA nicht öffentlich sind. Mit der Angleichung der ArbStättV wird sichergestellt, dass alle Ausschüsse mit gleichem Umfang das BMAS beraten und nach gleichen Vorgaben und Rahmenbedingungen arbeiten können.

9. Übergangsvorschriften in § 8 befristet

Die Übergangsvorschrift aus § 8 Absatz 1 stammt noch aus der alten ArbStättV vor 2004. Diese Übergangsvorschriften wurden befristet und laufen zum Ende des Jahres 2020 aus. Die Übergangsvorschriften stammen teilweise noch aus dem Jahr 1975 und wurden im Jahr 1996 mit der nationalen Umsetzung der EG-Arbeitsstätten-Richtlinie von 1989 sowie der Ausweitung der Verordnung auf alle Tätigkeitsbereiche (Öffentlicher Dienst) ergänzt. Die Ausnahmen (mindestens Anforderungen des Anhangs II der EG-Arbeitsstätten-Richtlinie) gelten ohnehin nur für Betriebe, die vor dem Jahr 1975 (im öffentlichen Dienst vor 1996) errichtet wurden und die seither noch keine grundlegende Sanierung der Arbeitsstätte oder Umstellungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe durchgeführt haben.

10. Straftaten und Ordnungswidrigkeitenparagraf in § 9 ergänzt

Der Paragraf § 9 „Ordnungswidrigkeiten und Straftaten“ ist insbesondere für die Aufsichtsbehörden zur Durchsetzung der Anforderungen der ArbStättV von Bedeutung. Der Ordnungswidrigkeitenkatalog wurde ergänzt. Danach handelt künftig ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Toiletten (mobile anschlussfreie Toilettenkabinen auf Baustellen) nach Nr. 4.1 oder Pausenräume nach Nr. 4.2 des Anhangs der ArbStättV nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt. Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 4 Mittel oder Einrichtungen zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellt. Auch wer seine Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten nicht unterweist handelt ordnungswidrig.

11. Abmessungen von Räumen im Anhang Nr. 1.2 ergänzt

Die Nr. 1.2 des Anhangs der ArbStättV „Abmessungen von Räumen, Luftraum“ wird so ergänzt, dass künftig auch Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte hinsichtlich der Anforderungen nach ausreichenden Grundflächen und Höhen erfasst sind.

12. Regelungen zu Schutzmaßnahmen gegen Absturz im Anhang Nr. 2.1 und 5.2 ergänzt

Nr. 2.1 des Anhangs der ArbStättV legt mit der Änderung grundsätzlich fest, dass eine Gefährdung der Beschäftigten ab einer Absturzhöhe von 1 Meter besteht. Ab dieser Höhe müssen Arbeitgeber künftig mit der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.

Ergänzt wird auch Nr. 5.2 des Anhangs der ArbStättV zu erforderlichen Absturzschutzvorrichtungen auf Baustellen. In Absatz 2 der Nr. 5.2 wird geregelt, dass Schutzvorrichtungen, die ein Abstürzen von Beschäftigten an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Baustellen verhindern, unabhängig von der Absturzhöhe vorhanden sein müssen bei

Arbeitsplätzen am und über Wasser oder an und über anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,
Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,
bei mehr als 1 Meter Absturzhöhe an Wandöffnungen, an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen sowie
bei mehr als 2 Meter Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen.

Entbehrlich ist eine Schutzvorrichtung bei einer Absturzhöhe bis zu 3 Meter an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken von baulichen Anlagen mit bis zu 22,5 Grad Neigung und nicht mehr als 50 Quadratmeter Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden und diese Beschäftigten besonders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten immer deutlich erkennbar sein.

13. Sichtverbindung nach außen im Anhang Nr. 3.4 ergänzt

Natürliches Tageslicht nimmt bei der Beleuchtung von Arbeitsräumen einen sehr hohen Stellenwert ein. In Verbindung mit einer ungehinderten Sichtverbindung nach außen wirkt sich das Tageslicht positiv auf die psychische Gesundheit (zum Beispiel auf Motivation, Arbeitszufriedenheit und Leistungsfähigkeit) der Beschäftigten bei der Arbeit aus. Deshalb ist die Sichtverbindung nach außen in Anhang Nr. 3.4 der ArbStättV für Arbeitsräume in Anlehnung an die Rechtslage vor 2004 wieder eingeführt worden. Auf Wunsch der Arbeitgeber wurde hinsichtlich der Anforderungen eine stärkere Differenzierung und Konkretisierung – vor allem für die Arbeitsstätten in öffentlichen Bereichen, wie zum Beispiel Flughäfen und Einkaufszentren – in die ArbStättV aufgenommen. Ausnahmen gelten grundsätzlich für zum Beispiel betriebstechnische Verfahren, sehr große Arbeitsräume, Schank- und Speisegaststätten und spezielle ärztliche Behandlungsräume.

Für Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte gilt ebenfalls die Anforderung nach möglichst ausreichend Tageslicht und einer Sichtverbindung nach außen. Kantinen sollen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben.

Für die neuen Regelungen gilt für bereits bestehende Arbeitsstätten eine Übergangsregelung. Diese gilt für Arbeitsstätten so lange, bis Gebäude wesentlich erweitert oder umgebaut werden.

14. Geltungsbereich Raumtemperatur in Anhang Nr. 3.5 erweitert

Die Regelungen in Nr. 3.5 „Raumtemperatur“ des Anhangs zur „zweckgebundenen“ Raumtemperatur werden künftig nicht während der gesamten Arbeitszeit, sondern nur während der tatsächlichen Nutzungsdauer der Räume vorgeschrieben. Die Geltung der Nr. 3.5 wird hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen auf Unterkünfte erweitert.

15. Anforderungen an Lüftung in Anhang Nr. 3.6 ergänzt

Die Nr. 3.6 „Lüftung“ des Anhangs wird mit der Änderung so erweitert, dass die Anforderungen künftig auch für Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen und Erste-Hilfe-Räume sowie für Unterkünfte unter Berücksichtigung des spezifischen Nutzungszweckes gelten. Gesundheitlich zuträgliche Atemluft muss während der Nutzungsdauer gerade auch in Sozialräumen der Arbeitsstätte vorhanden sein.

16. Anforderungen zur Gestaltung von Bildschirmarbeit in Anhang Nr. 6 neu eingefügt

Die neue Nr. 6 des Anhangs umfasst die grundsätzlichen Anforderungen und Festlegungen zur Bildschirmarbeit in Arbeitsstätten und übernimmt die Anforderungen aus der EG-Bildschirmrichtlinie 90/270/EWG, die bislang mit der Bildschirmverordnung umgesetzt waren. Bei Bildschirmarbeit handelt es sich um Arbeitsplätze, die eine Schnittstelle zwischen dem Menschen und der elektronischen Datenverarbeitung haben. Die Anforderungen an diese Arbeitsplätze, die jetzt in der ArbStättV geregelt sind, müssen noch in einem untergesetzlichen Regelwerk – das den Stand der Technik repräsentiert – konkretisiert werden. Die Erarbeitung der Anforderungen für Bildschirmarbeitsplätze übernimmt der ASTA.

Zusammenfassung und Fazit

Die Globalisierung und der Wandel der Arbeit verstärkten den Trend zu flexiblen Arbeitszeiten. Arbeit wird im Zuge der Digitalisierung vernetzter, flexibler und auch entgrenzter. Ständige Erreichbarkeit der Beschäftigten, steigender Erwartungsdruck bezüglich Verfügbarkeit und Flexibilität der Arbeitskraft, Arbeitsverdichtung und Mehrarbeit ohne ausreichende Erholungsphasen sind die Folgen. Diese Entwicklung muss mit einer älter werdenden Belegschaft in den Betrieben aufgefangen werden. Die Gestaltung der Arbeit darf deshalb nicht nur an den technologischen Möglichkeiten ansetzen, sie muss auch die Ansprüche und Bedürfnisse der Beschäftigten bei der Arbeit berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist auch die jüngste Änderung der ArbStättV zu sehen.

Mit der Änderung dieser Verordnung wird insbesondere versucht den psychischen Belastungen der Beschäftigten entgegenzuwirken, so zum Beispiel mit der Bestimmung zur Berücksichtigung der psychischen Belastungen bei der Gefährdungsbeurteilung oder mit der Regelung zur Sichtverbindung aus Arbeitsräumen nach außen. Telearbeitsplätze geben den Beschäftigten mehr Spielraum und Flexibilität bei der Berücksichtigung von Familie und Beruf – jetzt liegen konkrete Anforderungen in der ArbStättV vor. Die im Zuge der Rechtsbereinigung aus der BildscharbV übernommenen Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze wurden mit der Novellierung auf den Stand der Technik gebracht. Moderne Bildschirmgeräte werden jetzt in den Regelungen berücksichtigt. Die näher bestimmte Unterweisung nach der ArbStättV unterstützt hinsichtlich des sicherheitsgerechten Verhaltens der Beschäftigten in der Arbeitsstätte. Die Ergänzungen bei „Strafen und Ordnungswidrigkeiten“ unterstützen die Aufsichtsbehörden bei ihrer Arbeit in den Betrieben. Die Anwendung der ArbStättV wird in der betrieblichen Praxis durch klare Formulierungen erleichtert. Erleichterung bringt den Arbeitgebern auch die Möglichkeit, Anträge an die Aufsichtsbehörden ab sofort auch elektronisch (zum Beispiel per E-Mail) übermitteln zu können.

In der Gesamtschau bringen die dargestellten Änderungen in der neuen ArbStättV einen erheblichen Fortschritt für eine menschengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen.

 

Autor: Wolfgang Doll (Referat für Arbeitsstätten, Physikalische Einwirkungen und Koordinierung der Ausschüsse im BMAS, Bonn)